Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO-LfM –§ 24 Ausgleich des Ertrags- und Aufwandsplans
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/24#abs-1 (1) Der Ertrags- und Aufwandsplan muss ein ausgeglichenes Ergebnis ausweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/24#abs-2 (2) Übersteigen die Erträge die Aufwendungen, so ist der sich ergebende Überschuss dem Anstaltskapital (§ 39) in der Vermögensrechnung zuzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/24#abs-3 (3) Übersteigen die Aufwendungen die Erträge, so ist der sich ergebende Fehlbetrag durch entsprechende Auflösung des Anstaltskapitals auszugleichen.